Die Aktionen der „Letzten Generation“ richten sich nicht nur gegen Autofahrer, indem Straßen für eine geraume Zeit blockiert werden, sondern auch gegen Sachen, indem z.B. Gebäude mit Graffiti besprüht werden. Anders als bei § 240 StGB, bei dem die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Wertung unterliegt (§ 240 Abs.2 StGB), enthält § 303 StGB keine vergleichbare Wertungsebene. Damit stellt sich die Frage nach einem möglichen Rechtfertigungsgrund wegen „zivilen Ungehorsams“.
Nach teils gewaltsamen Protesten wird debattiert, wie das Reichstagsgebäude als Sitz des Bundestages besser geschützt werden kann. Teil der Überlegungen ist, eine sog. „Bannmeile“ einzuführen. Welche Regelungen gelten derzeit, was ist erlaubt oder verboten?
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen